Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 ist die
rechtliche Grundlage für alle Kleingärten in Deutschland, die einem
anerkannten Kleingartenverein angehören. Es schützt Pächter vor
willkürlichen Kündigungen, deckelt die Pachtpreise und legt fest, was
auf einer Parzelle erlaubt ist. Der vollständige Gesetzestext ist
kostenlos auf gesetze-im-internet.de abrufbar.

Was ist ein
Kleingarten laut Gesetz? (§ 1 BKleingG)

Das Gesetz definiert in § 1 BKleingG genau, was ein Kleingarten ist.
Nicht jeder Garten, den man pachtet, ist automatisch ein Kleingarten im
rechtlichen Sinne — das hat erhebliche Auswirkungen auf Kündigungsschutz
und Pacht.

  • Die Parzelle liegt innerhalb einer Kleingartenanlage
    (Vereinsgelände)
  • Sie wird nicht erwerbsmäßig, sondern zur Erholung genutzt
  • Ein Teil der Fläche muss dem Anbau von Gartenerzeugnissen dienen
    (Obst, Gemüse, Kräuter)
  • Die Gesamtfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 400 m²
  • Der Verein gehört einem Kleingärtnerverband an

Wichtig: Gärten, die nicht in einer anerkannten Kleingartenanlage
liegen (z. B. privat gepachtete Gärten), fallen nicht unter das BKleingG
— und genießen damit keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Die Laube: Was ist
erlaubt? (§ 3 BKleingG)

Das BKleingG erlaubt eine Laube auf der Parzelle — aber mit klaren
Einschränkungen. Laut § 3 Abs. 2 BKleingG darf die Laube “nach ihrer
Beschaffenheit, insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung, nicht zum
dauernden Wohnen geeignet sein.” In der gängigen Rechtsprechung und
Vereinspraxis gilt eine Grundfläche von bis zu 24 m² (einschließlich
Dachüberstand) als zulässig.

  • Einfache Ausführung — kein Vollbad, keine vollwertige Küche
  • Keine Dauernutzung als Wohnung
  • Heizung ist erlaubt, sofern keine dauerhafte Wohnnutzung
    stattfindet
  • Nachträgliche Anbauten oder Terrassen zählen zur Grundfläche
  • Genehmigungspflichtige Bauvorhaben müssen beim Verein beantragt
    werden

Pacht: Was darf
ein Verein verlangen? (§ 5 BKleingG)

Die Pacht ist gesetzlich gedeckelt. Nach § 5 BKleingG darf der
Pachtzins das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses für
landwirtschaftliche Grundstücke vergleichbarer Lage und Beschaffenheit
nicht übersteigen. In der Praxis bedeutet das: Kleingartenpacht ist in
ganz Deutschland sehr günstig — oft zwischen 0,04 und 0,20 Euro pro m²
und Jahr.

Region (Beispiel) Typische Pacht/m²/Jahr Für 300 m² Parzelle
Sachsen, Thüringen 0,04–0,07 € 12–21 €/Jahr
NRW, Bayern (Fläche) 0,06–0,10 € 18–30 €/Jahr
Berlin, Hamburg 0,10–0,20 € 30–60 €/Jahr

Kündigungsschutz:
Wie sicher ist mein Kleingarten? (§ 9 BKleingG)

Das BKleingG bietet einen starken Kündigungsschutz. Der
Zwischenpächter (meist der Kleingartenverein) kann den Unterpachtvertrag
nur aus gesetzlich geregelten Gründen kündigen. Eine Kündigung ohne
triftigen Grund ist unwirksam.

  • Schwerwiegende Pflichtverletzung durch den Pächter (z. B. dauerhafte
    Vernachlässigung)
  • Strafbare Handlungen zum Nachteil des Verpächters
  • Bedarf der Fläche für öffentliche Zwecke (mit Entschädigung)
  • Auflösung der gesamten Kleingartenanlage (z. B. für
    Bebauungspläne)

Kündigung wegen “Eigenbedarf” — wie bei Mietwohnungen bekannt — ist
bei Kleingärten unter dem BKleingG nicht möglich. Das ist ein
wesentlicher Schutz für Pächter.

Was fällt nicht unter das
BKleingG?

Nicht alle Gärten in Deutschland sind Kleingärten im gesetzlichen
Sinne. Wer einen Garten privat pachtet — ohne Vereinsmitgliedschaft,
außerhalb einer anerkannten Anlage — hat keinen Anspruch auf die
Schutzrechte des BKleingG. Das gilt auch für viele neu entstandene
“Urban Gardening”-Flächen oder kommunale Mietgärten, die bewusst
außerhalb des BKleingG-Rahmens betrieben werden.

Wo findest du den
vollständigen Gesetzestext?

Den vollständigen und aktuellen Gesetzestext des
Bundeskleingartengesetzes findest du kostenlos auf der offiziellen Seite
des Bundesministeriums der Justiz: gesetze-im-internet.de/bkleingg.
Weitere Erläuterungen bietet der Bundesverband Kleingartenwesen (BVKG)
auf kleingarten.de.