Kann man den Kleingarten von der Steuer absetzen? Diese Frage taucht
regelmäßig auf — die Antwort ist für die meisten Menschen enttäuschend,
aber klar.
Die
direkte Antwort: Für Privatpersonen meistens nein
Wenn du einen Kleingarten als Freizeitaktivität nutzt — also zum
Gärtnern, Erholen und Gemüseanbau — dann sind diese Kosten privat
veranlasst und damit steuerlich nicht absetzbar. Das Finanzamt
akzeptiert keine privaten Erholungs- und Freizeitkosten als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Ausnahmen:
Wann Selbstständige etwas absetzen können
Sehr selten gibt es Ausnahmen — nämlich dann, wenn der Kleingarten
nachweislich beruflich genutzt wird. Beispiele:
- Ein Fotograf, der in seinem Kleingarten Produkte fotografiert und
dafür Geld bekommt - Ein Gemüsegärtner, der im kleinen Rahmen Gemüse verkauft
(Gewerbebetrieb oder landwirtschaftliche Tätigkeit) - Ein Influencer, der seinen Garten als Kulisse für bezahlten Content
nutzt
In diesen Fällen könnte ein Teil der Pacht, der Vereinsbeiträge oder
der Materialkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden — aber
nur der tatsächlich beruflich genutzte Anteil und mit entsprechenden
Nachweisen.
Was das Finanzamt generell
ablehnt
- Pacht und Vereinsbeiträge als Werbungskosten
- Gartengeräte als Arbeitsmittel (wenn privat genutzt)
- Saatgut und Pflanzen als Betriebsausgaben (privater Verbrauch)
- Übernahmekosten und Ablöse
- Freizeittätigkeiten als “Investition”
Was theoretisch absetzbar
sein könnte
Wenn du eindeutig beruflich nutzt und entsprechende Einnahmen
erzielst, können sein:
- Anteilige Pacht (z.B. 20 % wenn 20 % beruflich genutzt)
- Beruflich genutzte Werkzeuge (mit Rechnung, ohne Privatnutzung)
- Fotografiequipment, das im Garten eingesetzt wird
⚠️ Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ist
keine Steuerberatung. Für eine verbindliche Auskunft zu deiner
individuellen Situation empfehlen wir den Gang zu einem Steuerberater
oder Lohnsteuerhilfeverein.
Fazit
Für die große Mehrheit der Kleingärtner gilt: Die Kosten für den
Schrebergarten sind Privatsache und nicht absetzbar. Das ist korrekt,
klar und lässt sich auch mit kreativem Buchhalten nicht umgehen —
jedenfalls nicht ohne erhebliches Risiko bei einer Betriebsprüfung.