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BKleinG Compliance-Rechner

Prüfe, ob deine Parzelle die 1/3-Nutzungsregel und die maximale Laubengröße nach dem Bundeskleingartengesetz einhält.

Parzelle & Gartenlaube

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Kleingärtnerische Nutzung

Fläche der Baumscheiben/Beete

max. 7 m² üblich

Versiegelte Flächen

Gartenlaube: 18.0 m² von max. 24 m²

Konform

§ 3 Abs. 2 BKleingG: Grundfläche der Laube inkl. überdachtem Freisitz max. 24 m².

Kleingärtnerische Nutzung: 33% (Ziel: mind. 33,3%)

Grenzwertig

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG: mindestens ein Drittel der Fläche muss für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzt werden. Dir fehlen noch etwa 4 m² Anbaufläche, um die 1/3-Regel zu erfüllen.

Versiegelte Fläche: 5% der Parzelle

Konform

Keine feste BKleinG-Grenze, aber viele Vereinsordnungen empfehlen max. 10 % versiegelte Fläche.

Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine verbindliche Einschätzung durch deinen Vorstand oder Bezirksverband. Die tatsächlichen Vorgaben können je nach Kleingartenordnung deines Vereins abweichen.

Was das Bundeskleingartengesetz vorschreibt

1/3-Nutzungsregel

Mindestens ein Drittel der Fläche muss dem Anbau von Obst, Gemüse und Kräutern dienen.

Max. 24 m² Laube

Die Gartenlaube inkl. überdachtem Freisitz darf 24 m² Grundfläche nicht überschreiten.

Schutz vor Kündigung

Wer die Vorgaben einhält, ist vor willkürlicher Kündigung des Pachtverhältnisses geschützt.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert klare Regeln, die einen Kleingarten von einem gewöhnlichen Ziergarten unterscheiden. Zentral sind zwei Vorgaben: Erstens muss mindestens ein Drittel der Parzelle für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzt werden — reine Rasen- oder Zierflächen allein reichen nicht aus. Zweitens ist die Größe der Gartenlaube auf 24 m² begrenzt, damit kein dauerhaftes Wohnen ermöglicht wird.

Unser Rechner hilft dir, deine Parzelle gegen diese beiden zentralen Vorgaben zu prüfen — praktisch für Pächter:innen vor der Übernahme und für Vorstände bei der jährlichen Begehung. Er ersetzt aber keine verbindliche Einschätzung durch deinen Verein oder Bezirksverband.

Häufige Fragen

Was ist die 1/3-Regel im Kleingartenrecht?+

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG muss mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst, Gemüse, Kräuter) für den Eigenbedarf genutzt werden. Reine Ziergärten oder komplett verrasenswerte Parzellen sind nicht zulässig.

Wie groß darf die Gartenlaube maximal sein?+

Die Gartenlaube darf laut § 3 Abs. 2 BKleingG eine Grundfläche von 24 m² (Außenmaße, inkl. überdachtem Freisitz) nicht überschreiten. Sie muss zudem eingeschossig sein.

Was passiert, wenn meine Parzelle nicht konform ist?+

In der Regel wird der Verein dich zunächst auf die Abweichung hinweisen und eine Frist zur Anpassung setzen. Bei dauerhafter Nichteinhaltung kann im Extremfall eine Kündigung des Pachtverhältnisses drohen. Sprich Abweichungen frühzeitig mit deinem Vorstand ab.

Zählt ein Gewächshaus zur kleingärtnerischen Nutzung?+

Ein Gewächshaus, das dem Anbau von Gemüse oder Kräutern dient, kann zur Anbaufläche gezählt werden. Übliche Vereinsordnungen begrenzen die Größe eines Gewächshauses meist auf etwa 7 m².

Ist die 10 %-Grenze für versiegelte Flächen gesetzlich vorgeschrieben?+

Nein, das Bundeskleingartengesetz nennt keine feste Prozentgrenze für Wege, Terrassen oder Stellplätze. Viele Kleingartenordnungen orientieren sich aber an einem Richtwert von maximal 10 % der Parzellenfläche.

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